Gesetz über Christbäume (Landeschristbaumgesetz - LChriG)
§1 Allgemeines
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die gleichmäßige und bedarfsgerechte Versorgung der Bürger mit zweckmässigen, formschönen und sicheren Christbäumen langfristig zu gewährleisten. (2) Christbäume im Sinne dieses Gesetzes sind auch Adventskränze.
§2 Christbaum-Versorgungsanspruch
Jeder Bürger des Landes hat jährlich zur Weihnachtszeit Anspruch darauf, einen seinen Familien- und Wohnverhältnissen entsprechenden Christbaum gegen ein angemessenes Entgelt käuflich erwerben zu können. Familien und ähnliche Lebens- und Wohngemeinschaften (Kommunen) haben, unbeschadet der Anzahl ihrer Mitglieder, nur Anspruch auf einen Baum.
§3 Landeschristbaumplan
(1) Die Landesregierung stellt einen Landeschristbaumplan auf. Dieser Plan ist
jährlich fortzuschreiben. Vor der Veröffentlichung des Planes ist der
Landeschristbaumbeirat zu hören.
(2) Der Landeschristbaumplan ist geheimhaltungsbedürftig. er darf daher nur im
Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden.
§4 Landeschristbaumbeirat
(1) Beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist ein
Landeschristbaumbeirat zu bilden. Er soll die Landesregierung in allen
Christbaumfragen beraten.
(2) Der Landeschristbaumbeirat besteht aus
einem Vertreter der Kirchen als Vorsitzenden,
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
einem Vertreter der Landwirtschaftskammern,
einem Vertreter des Landesjagdverbandes,
einem Vertreter der Fachgewerkschaft sowie
einem Entsandten der Berufsgruppe der Weihnachtsmänner.
Die christbaumpolitischen Sprecher der im Landtag vertretenen Fraktionen (Fraktionsweihnachtsmänner) können als Beobachter an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
§5 Schutz des deutschen Christbaumes
Christbäume dürfen nicht zu anti-christlichen Demonstrationen und Werbungen verwendet werden. Christbäume in nicht-christlichen Haushalten und Einrichtungen sind zulässig. Sie führen dann die Bezeichnung »Tannenbaum«.
§6 Beschaffenheit von Christbäumen
(1) Als Christbäume dürfen nur Nadelbäume verwendet werden.
(2) Imitationen sind zulässig, soweit nicht durch die Konstruktion des Baumes und
die Beschaffenheit des verwendeten Materials eine Gefährdung der Menschen zu
besorgen ist. Imitierte Christbäume sollen mit Rücksicht auf ihre Symbolkraft
tunlichst in grün gehalten sein.
§7 Sicherheit von Mensch und Tier zur Weihnachtszeit
(1) Christbäume sind so aufzustellen und zu schmücken, daß Mensch und Tier,
insbesondere Kinder, nicht gefährdet werden.
(2) Die Beleuchtung der Christbäume mit herkömmlichen Wachskerzen verdient den
Vorzug. Das Nähere über den Aufstellplatz des Baumes und über die erforderlichen
Löschgeräte regelt der Innenminister durch Verordnung.
(3) Die Beamten der Forstverwaltung und der Feuerwehren sind befugt, während der
Christbaumzeit die Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen und Wohnungen und
sonstige Räume, in denen Christbäume aufgestellt sind, zu betreten. Artikel 13
des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§8 Christbaumwidrigkeiten
(1) Christbaumwidrig handelt, wer
a) entgegen §3 Abs. 2 den Landeschristbaumplan in einem anderen Druckerzeugnis
bekanntgibt,
b) entgegen §6 Abs. 1 Laubbäume - mit oder ohne Blätter - als Christbäume
verwendet oder
c) entgegen einschlägigen Vorschriften, die der Minister für Wirtschaft und
Verkehr erläßt, auf öffentlichen Straßen und Plätzen die im Verkehr mit
Christbäumen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, insbesondere als Hund an
Christbäumen das Bein hebt.
(2) Christbaumwidrigkeiten können mit Verlust des Anspruchs auf einen Christbaum
bis zu 5 Jahren geahndet werden.
§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt besser nicht in Kraft. Es sollte lieber auch nicht verkündet werden.
(Gefunden in "Bildung aktuell", 12/1985)


